Angebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Denselben liegen die zur Angebots-legung gültigen Material- und Lohnkosten zu Grunde. Das Angebot kann daher (vor allem bei Windschutzscheibentausch, auf Grund durchaus branchenüblicher unterjähriger Schwankungen der Einkaufskonditionen) schon nach  kurzer Zeit nicht mehr den dann gültigen Gegebenheiten entsprechen. Sollte das, einem Kunden gelegte Angebot - insbesondere, wenn es sich um eine Verteuerung handelt - anlässlich der Auftragserteilung von uns revidiert werden müssen, so teilen wir ihm dies jedenfalls vor Inangriffnahme der Verrichtung mit. Und der Kunde entscheidet, ob er uns dann, zu den geänderten Konditionen, noch immer mit der Durchführung beauftragt.


Aktionen, Sonderkonditionen

Werden von uns Verrichtungen zu Aktionspreisen parallel zu Sonderangeboten ausgelobt, so darf der Kunde auf die günstigste Variante hin greifen. Eine Addierung von Sonderkonditionen wird allerdings ausgeschlossen.


Lieferzeit, Termine

Wir setzen alles daran, dass vereinbarte Liefertermine, soweit dies in unserer Macht liegt eingehalten werden. Sollten Vorlieferanten oder Vorunternehmen uns gegenüber in Verzug geraten, sodass dann letztlich auch wir nicht termingerecht liefern können, werden wir den Kunden unverzüglich davon informieren. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Lieferverzug kann uns gegenüber aber nicht geltend gemacht werden.


Allgemeines bezüglich des Tauschs von Autoglas (WSST)

Wir setzen nur Glas und für die Verglasung notwendige Zusatzmaterialien (z.B. Zierleisten oder Kleber) in der Qualität der Erstausrüster der Automobilhersteller ein. Nachbauglas bzw. schlecht kopierte, und damit billige Nachbauteile kommen bei uns nicht zum Einsatz.


Allgemeines bezüglich der Steinschlagreparatur an Verbundglas-Windschutzscheiben (STSR)

Steinschlagreparaturen an KFZ-Windschutzscheiben (STSR) können ausschließlich an Verbund-glasscheiben durchgeführt werden. Im KFZ-Bereich bestehen Verbundglasscheiben aus zwei Glasschichten, die durch eine, in deren Mitte befindliche Spezialkunststofffolie (Polyvinylbutyral) miteinander zusammenlaminiert sind. So Steinschläge an Windschutzscheiben Beschädigungen hinterlassen, befinden sich diese zu über 99,9% nur in der vorderen (äußeren) Schicht, haben die Form von  Sternchen, Augen oder sind Kombinationen daraus, inkl. kleinen Rissen, die aus den Einschlag herausführen, Sind im Durch-messer zumeist fingernagel-, bis maximal münzgroß. Weisen zumeist auch einen zentralen Einschlagpunkt auf, der aber nur bis zu einer maximalen Durchmessergröße von 5 mm reparierbar ist. Ausmuschelungen über einen Durchmesser von 5 mm hinaus sind an PKWs generell nicht sanierbar.


STSR-Auftragsannahme und –Durchführungsbedingungen    
                
Schäden, die so groß sind, dass sie einen, im Durchmesser über 5 mm hinausgehenden Einschlagpunkt oder Risse, die länger als 5 cm aus dem Einschlag heraus laufen aufweisen, sind nicht mehr reparabel, weil Risse nur sehr beschränkt in optimaler Qualität reparier-  bzw. behebbar sind.

Risse entstehen zumeist aus Steinschlagbeschädigungen, die nicht rechtzeitig repariert worden sind.

Steinschlagbeschädigte Windschutzscheiben sind versicherungstechnisch und nach den Regeln des Mängelkataloges zur wiederkehrenden Begutachtung nach §57a KFG 1967 Pos. Nr. 231 "Sicht-Verglasung" kaputt und müssten, wenn es die technische Möglichkeit der STSR nicht gäbe, ersetzt werden. Die STSR stellt eine Möglichkeit dar, eine solcherart defekte Scheibe zu retten und wiederherzustellen.  

Die Reparatur versetzt die Scheibe wieder in einen Zustand, in dem sie technisch und optisch den Regeln des §57a entspricht und das Risiko der Vergrößerung des Schadens ausgeschlossen wird.
Referenz und  Teil unserer Geschäftsbedingungen ist der TÜV-Bericht des TÜV-Rheinland vom 11.01.1984 und die darauf fußende Unbedenklichkeitserklärung vom 29.11.1984 der Bundes-prüfanstalt  für Kraftfahrzeuge in Wien.

Der zitierte TÜV-Bericht setzt auch die Grenzen für die Durchführbarkeit einer Steinschlag-reparatur fest. Sollte auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Reparatur durchgeführt werden, für die wir, gemäß dem zitierten Regelwerk, nicht mehr in der Lage sind die Verant-wortung zu übernehmen, übernimmt der Kunde allein alle aus der WSSR resultierenden Risiken, worauf auch in der Rechnung, die aus solchen Fällen resultiert extra hingewiesen werden wird.

Ablauf der STSR-Auftragsannahme und –Durchführung

Ein Mitarbeiter unserer Firma führt zuerst eine Beurteilung des Schadens durch, um festzustellen ob die Windschutzscheibe reparabel ist. Sollte diese Beurteilung positiv ausfallen, teilt unser Mitarbeiter das zu erwartende Reparaturergebnis dem Kunden mit und führt erst, wenn der Kunde der STSR zustimmt und diese definitiv beauftragt, den Reparaturversuch durch.

Erst wenn die Reparatur beendet und das Ergebnis entsprechend gut ausgefallen ist, sowie vom Kunden auch akzeptiert wurde, kommt es zur Verrechnung der Reparatur.
 
Die STSR ist ein Reparatur - "Versuch" - was heißt das?

Vor Beendigung der STSR ist das Reparaturergebnis nicht absolut zuverlässig vorherzusehen und die Reparatur kann daher bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens  -  das in 99% aller Fälle erfolgreich verläuft - nur als "Reparatur-Versuch" betrachtet werden. Misslingt dieser "Versuch", was meist sofort nach Abschluss der STSR durch das erhaltene (optische) Ergebnis beurteilt werden kann, befindet sich die Scheibe nach wie vor in jenem defekten  Zustand, wie vor diesem Versuch.

Allerdings wird eine misslungene STSR von uns auch nicht verrechnet.

Andererseits kann für eine misslungene STSR vom Kunden auch kein Ersatzanspruch auf eine komplett neue Windschutzscheibe abgeleitet werden, denn festgestellt wird ausdrücklich, dass die Scheibe durch einen misslungenen Reparaturversuch nicht "mehr kaputt" werden kann, selbst wenn sich der zu reparierende Schaden bei dem Versuch negativ verändert. Bis hin, dass sich ein Riss aus dem Schaden heraus bildet (was sehr selten, aber doch passieren kann).

Schlussfolgerung aus einer misslungenen STSR ist, dass man um einen WSST nicht mehr herum kommt.


Entgelt

Das Entgelt für eine STSR wird erst fällig, wenn die Reparatur durchgeführt, erfolgreich beendet und vom Kunden als gelungen akzeptiert worden ist. Die Besichtigung und eben auch jeglicher Reparaturfehlversuch sind nicht entgeltpflichtig.

Die Anfahrt zum Reparaturort - wenn auch nur zum Zwecke der Schadensbesichtigung - ist im Großraum Wien (bis zu 15 km  im Umkreis) entgeltfrei. Bei längeren Anfahrten (entfernteren Reparaturorten) behalten wir uns vor, eine angemessene Fahrtkostenpauschale zu verrechnen.

Das Entgelt ist sofort fällig. Ausnahme ist lediglich die Direktverrechnung mit der Kasko-versicherung, wenn das Fahrzeug entsprechend versichert ist oder bei Stammkunden, mit denen eine entsprechende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde durch seine auf dem Auftragsformular abgegebene Unterschrift auch zur Zahlung aller anfallenden vor-, und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten; auch der Kosten von allen damit betrauten Sub-Unternehmen.

Alle am Fahrzeug von uns verarbeiteten Materialien bleiben bis zur restlosen Bezahlung des vorgeschriebenen Entgelts unser Eigentum.


Leasing- und/oder Versicherungs-Direktverrechnung

Eine Direktverrechnung mit einer Kaskoversicherung und/oder Leasinggesellschaft (wenn das Fahrzeug geleast ist) führen wir für unsere Kunden gern durch.

Sollte es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug oder kaskoversichertes Fahrzeug handeln, sind uns vom Kunden die zur Direktverrechnung notwendigen Daten der Leasinggesellschaft bzw. der Kaskoversicherung für die Verrechnung bekannt zu geben.

Dass wir unsere Leistungen von einer Kaskoversicherungen und/oder Leasinggesellschaft ersetzt bekommen, ist an die Freigabe durch die Kaskoversicherung und/oder Leasinggesellschaft gebunden.

Der Sachverhalt, dass ein Fahrzeug geleast und/oder kaskoversichert ist, enthebt den Kunden, als Auftraggeber nicht seiner Zahlungsverpflichtungen, so lange die Leasinggesellschaft und /oder Versicherung unsere Leistung/en nicht gänzlich beglichen hat und die vollständige Bezahlung nicht auf unserem Konto eingegangen ist.

Die Auftragsannahme erfolgt in jedem Fall auf Basis dessen, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Kunden = Auftraggeber, der uns den Auftrag erteilt und uns kommt, unabhängig von der Existenz eines Versicherungsschutzes oder davon, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist.

Aus den, von uns in Jahren gemachten Direktverrechnungserfahrungen mit Leasinggesellschaften und Kaskoversicherungen sei erwähnt, dass auch im Fall, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und /oder eine Kaskoversicherung existiert, aufgrund der, für uns nicht einsehbaren Vielfalt der Vertragskonditionen die Möglichkeit besteht, dass eine Leasinggesellschaft und/oder die Versicherung des Kunden letztlich nur teilweise oder gar nicht leistet und der Kunde daher schlussendlich doch noch selbst für die komplette oder restliche Begleichung aufkommen muss.

Direktverrechnungen  von Haftpflichtschäden  werden von uns prinzipiell nicht durchgeführt.
Der Kunde hat in einem solchen Fall die Reparaturkosten selbst zu tragen und sich um die Refundierung durch die gegnerische Versicherung selbst zu kümmern.
 

Vorsteuerabzugsberechtigung

Betreibt der Kunde ein kaskoversichertes vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug und ist daher nur "netto"-kaskoversichert, hat er die von uns mitverrechnete Umsatzsteuer selbst abzudecken. Er bekommt zu diesem Zweck eine Rechnungskopie, für seine Buchhaltung. Der Kunde ist angehalten, uns die Vorsteuerabzugberechtigung bereits bei der Beauftragung bekannt zu geben, damit wir die Verrechung entsprechend vornehmen können.


Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der von uns erbrachten Leistungen bleiben alle am Kunden-fahrzeug von uns verbauten Materialien unser unbeschränktes Eigentum. Auch wenn Weiterlieferung an Dritte erfolgt.


Garantien im WSST-Bereich

Mit der Übergabe des Fahrzeugs, an dem eine neue, einwandfreie Scheibe im Rahmen eines WSST eingesetzt wurde an den Kunden erlischt das von uns getragene Bruchrisiko für das erneuerte Fahrzeugglas.

Wir gewähren jedoch eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf die ordnungsgemäße Durchführung des WSST, inklusive Dichtigkeit der eingesetzten Scheibe.

Diese Garantie entfällt nur für den Fall, dass der Kunde einen WSST unter Bedingungen wünscht, unter denen für eine einwandfreie Verklebung nicht garantiert werden kann. Zum Beispiel wenn der WSST  im Freien, bei zu geringer Temperatur, bei zu hoher Feuchtigkeit oder sonstigen nicht erfüllten technischen Voraussetzung für ein einwandfreies Arbeiten vorgenommen werden muss. Oder wenn sich beim Ausbau der alten Scheibe herausstellt, dass die Karosserie an Stellen Verrostungen in einem oder mehreren Bereichen aufweist, auf welchen die neue Scheibe eingeklebt werden muss und wo diese/r Bereich/e nicht saniert werden, bevor die neue Scheibe eingebaut wird.

Alle durch den Bruch der alten Scheibe entstandenen Glassplitter (vor allem bei der Zerstörung von Seiten- und Heckverglasungen ins Innere des Fahrzeugs gelangenden Einscheibensicherheits-glasbrösel) werden nach besten Kräften und umfassenden Kenntnissen der Materie von uns aus dem Fahrzeug entfernt. Nicht gehaftet wir für Beschädigungen, die durch nicht aufgefundene Glassplitter im Inneren des Fahrzeugs oder am Fahrzeug entstehen.

Für vom Kunden zur Verarbeitung durch uns beigestellte Materialien haften wir nicht.

Sollte eine vom Kunden beigestellte Scheibe beim Einbau durch uns zu Bruch gehen, entfällt hierfür jede Haftung unsererseits.

Allfällige Reklamationen haben unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zu erfolgen, um uns ein etwaiges Nachbessern zu ermöglichen. Reklamationen, die später als 4 Wochen nach Eintreten des Garantiefalles eingebracht werden, werden nicht mehr anerkannt.


Garantien im STSR-Bereich

Der Kunde hat das Recht, die Abnahme einer von uns durchgeführten STSR, gleich nach Fertig-stellung dieser zu verweigern, wenn das optische Ergebnis nicht einwandfrei ist. Sprich, deutlich unter den, unter normalen Umständen anwendbaren Erwartungen liegt. Die STSR wird in diesem Fall nicht verrechnet und braucht daher auch nicht bezahlt zu werden.

Der Kunde hat weiters das Recht, wenn er mit dem Ergebnis der, von uns durchgeführten STSR vorerst zufrieden war, innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter STSR aber darauf kommt, dass ihm die von uns durchgeführte STSR doch nicht ausreichend zusagt und er parallel dazu nachweislich eine neue Scheibe einbauen lässt (muss nicht bei uns erfolgen) auf einen vollständigen Refund des Reparaturentgelts. Er erhält  in diesem Fall eine Gutschrift und die abzugsfreie Rückzahlung des Reparaturentgelts.

Weiters wird das vom Kunden, für eine, von uns durchgeführte STSR entrichtete Entgelt zeitlich unbefristet, unter Ausstellung einer Gutschrift, abzugsfrei an den Kunden retourniert, wenn die Betriebsgenehmigung für das KFZ bei der jährlichen §57a ("Pickerl-") Überprüfung, wegen Inakzeptabilität der von uns durchgeführten STSR (bedingt z.B. durch Verfärbungen, Aufgehungen, Ausbröselns der Oberflächenversiegelung) nicht verlängert wird.

So es sich bei dem Mangel um einen solchen handelt, der ausbesserbar ist (z.B. durch die bloße Erneuerung der Oberflächenversiegelung), ist uns die kostenlose Nachbesserung zu ermöglichen.

Sollte die Verrechnung der STSR über eine Versicherung erfolgt sein, wird im Garantiefalle die Rückzahlung an die Versicherung geleistet.



Allgemeines

Von uns wird davon ausgegangen, dass der uns Beauftragende entweder der Fahrzeug-Eigentümer selbst ist, oder im Namen des Eigentümers, bzw. Besitzers, Halters, Nutzers, etc. auftritt. Und damit entweder selbst der Verantwortliche ist oder den Verantwortlichen vertritt.

Sollte(n) (ein) einzelne(r) Teil(e) dieser allg. Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die Gültigkeit der restlichen Teile davon nicht berührt. Vielmehr ist/sind die ungültige/n Bedingung/en durch (eine) gültige zu ersetzten.

Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist Wien                            Copyright: GF Roger Koop Version vom Oktober 2006