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Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Denselben
liegen die zur Angebots-legung gültigen Material- und Lohnkosten
zu Grunde. Das Angebot kann daher (vor allem bei
Windschutzscheibentausch, auf Grund durchaus branchenüblicher
unterjähriger Schwankungen der Einkaufskonditionen) schon
nach kurzer Zeit nicht mehr den dann gültigen Gegebenheiten
entsprechen. Sollte das, einem Kunden gelegte Angebot - insbesondere,
wenn es sich um eine Verteuerung handelt - anlässlich der
Auftragserteilung von uns revidiert werden müssen, so teilen wir
ihm dies jedenfalls vor Inangriffnahme der Verrichtung mit. Und der
Kunde entscheidet, ob er uns dann, zu den geänderten Konditionen,
noch immer mit der Durchführung beauftragt.
Aktionen, Sonderkonditionen
Werden von uns Verrichtungen zu Aktionspreisen parallel zu
Sonderangeboten ausgelobt, so darf der Kunde auf die günstigste
Variante hin greifen. Eine Addierung von Sonderkonditionen wird
allerdings ausgeschlossen.
Lieferzeit, Termine
Wir setzen alles daran, dass vereinbarte Liefertermine, soweit dies in
unserer Macht liegt eingehalten werden. Sollten Vorlieferanten oder
Vorunternehmen uns gegenüber in Verzug geraten, sodass dann
letztlich auch wir nicht termingerecht liefern können, werden wir
den Kunden unverzüglich davon informieren. Ein
Schadenersatzanspruch aus dem Lieferverzug kann uns gegenüber aber
nicht geltend gemacht werden.
Allgemeines bezüglich des Tauschs von Autoglas (WSST)
Wir setzen nur Glas und für die Verglasung notwendige
Zusatzmaterialien (z.B. Zierleisten oder Kleber) in der Qualität
der Erstausrüster der Automobilhersteller ein. Nachbauglas bzw.
schlecht kopierte, und damit billige Nachbauteile kommen bei uns nicht
zum Einsatz.
Allgemeines bezüglich der Steinschlagreparatur an
Verbundglas-Windschutzscheiben (STSR)
Steinschlagreparaturen an KFZ-Windschutzscheiben (STSR) können
ausschließlich an Verbund-glasscheiben durchgeführt werden.
Im KFZ-Bereich bestehen Verbundglasscheiben aus zwei Glasschichten, die
durch eine, in deren Mitte befindliche Spezialkunststofffolie
(Polyvinylbutyral) miteinander zusammenlaminiert sind. So
Steinschläge an Windschutzscheiben Beschädigungen
hinterlassen, befinden sich diese zu über 99,9% nur in der
vorderen (äußeren) Schicht, haben die Form von
Sternchen, Augen oder sind Kombinationen daraus, inkl. kleinen Rissen,
die aus den Einschlag herausführen, Sind im Durch-messer zumeist
fingernagel-, bis maximal münzgroß. Weisen zumeist auch
einen zentralen Einschlagpunkt auf, der aber nur bis zu einer maximalen
Durchmessergröße von 5 mm reparierbar ist. Ausmuschelungen
über einen Durchmesser von 5 mm hinaus sind an PKWs generell nicht
sanierbar.
STSR-Auftragsannahme und –Durchführungsbedingungen
Schäden, die so groß sind, dass sie einen, im Durchmesser
über 5 mm hinausgehenden Einschlagpunkt oder Risse, die
länger als 5 cm aus dem Einschlag heraus laufen aufweisen, sind
nicht mehr reparabel, weil Risse nur sehr beschränkt in optimaler
Qualität reparier- bzw. behebbar sind.
Risse entstehen zumeist aus Steinschlagbeschädigungen, die nicht
rechtzeitig repariert worden sind.
Steinschlagbeschädigte Windschutzscheiben sind
versicherungstechnisch und nach den Regeln des Mängelkataloges zur
wiederkehrenden Begutachtung nach §57a KFG 1967 Pos. Nr. 231
"Sicht-Verglasung" kaputt und müssten, wenn es die technische
Möglichkeit der STSR nicht gäbe, ersetzt werden. Die STSR
stellt eine Möglichkeit dar, eine solcherart defekte Scheibe zu
retten und wiederherzustellen.
Die Reparatur versetzt die Scheibe wieder in einen Zustand, in dem sie
technisch und optisch den Regeln des §57a entspricht und das
Risiko der Vergrößerung des Schadens ausgeschlossen wird.
Referenz und Teil unserer Geschäftsbedingungen ist der
TÜV-Bericht des TÜV-Rheinland vom 11.01.1984 und die darauf
fußende Unbedenklichkeitserklärung vom 29.11.1984 der
Bundes-prüfanstalt für Kraftfahrzeuge in Wien.
Der zitierte TÜV-Bericht setzt auch die Grenzen für die
Durchführbarkeit einer Steinschlag-reparatur fest. Sollte auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Reparatur durchgeführt
werden, für die wir, gemäß dem zitierten Regelwerk,
nicht mehr in der Lage sind die Verant-wortung zu übernehmen,
übernimmt der Kunde allein alle aus der WSSR resultierenden
Risiken, worauf auch in der Rechnung, die aus solchen Fällen
resultiert extra hingewiesen werden wird.
Ablauf der STSR-Auftragsannahme und –Durchführung
Ein Mitarbeiter unserer Firma führt zuerst eine Beurteilung des
Schadens durch, um festzustellen ob die Windschutzscheibe reparabel
ist. Sollte diese Beurteilung positiv ausfallen, teilt unser
Mitarbeiter das zu erwartende Reparaturergebnis dem Kunden mit und
führt erst, wenn der Kunde der STSR zustimmt und diese definitiv
beauftragt, den Reparaturversuch durch.
Erst wenn die Reparatur beendet und das Ergebnis entsprechend gut
ausgefallen ist, sowie vom Kunden auch akzeptiert wurde, kommt es zur
Verrechnung der Reparatur.
Die STSR ist ein Reparatur - "Versuch" - was heißt das?
Vor Beendigung der STSR ist das Reparaturergebnis nicht absolut
zuverlässig vorherzusehen und die Reparatur kann daher bis zum
erfolgreichen Abschluss des Verfahrens - das in 99% aller
Fälle erfolgreich verläuft - nur als "Reparatur-Versuch"
betrachtet werden. Misslingt dieser "Versuch", was meist sofort nach
Abschluss der STSR durch das erhaltene (optische) Ergebnis beurteilt
werden kann, befindet sich die Scheibe nach wie vor in jenem
defekten Zustand, wie vor diesem Versuch.
Allerdings wird eine misslungene STSR von uns auch nicht verrechnet.
Andererseits kann für eine misslungene STSR vom Kunden auch kein
Ersatzanspruch auf eine komplett neue Windschutzscheibe abgeleitet
werden, denn festgestellt wird ausdrücklich, dass die Scheibe
durch einen misslungenen Reparaturversuch nicht "mehr kaputt" werden
kann, selbst wenn sich der zu reparierende Schaden bei dem Versuch
negativ verändert. Bis hin, dass sich ein Riss aus dem Schaden
heraus bildet (was sehr selten, aber doch passieren kann).
Schlussfolgerung aus einer misslungenen STSR ist, dass man um einen
WSST nicht mehr herum kommt.
Entgelt
Das Entgelt für eine STSR wird erst fällig, wenn die
Reparatur durchgeführt, erfolgreich beendet und vom Kunden als
gelungen akzeptiert worden ist. Die Besichtigung und eben auch
jeglicher Reparaturfehlversuch sind nicht entgeltpflichtig.
Die Anfahrt zum Reparaturort - wenn auch nur zum Zwecke der
Schadensbesichtigung - ist im Großraum Wien (bis zu 15 km
im Umkreis) entgeltfrei. Bei längeren Anfahrten (entfernteren
Reparaturorten) behalten wir uns vor, eine angemessene
Fahrtkostenpauschale zu verrechnen.
Das Entgelt ist sofort fällig. Ausnahme ist lediglich die
Direktverrechnung mit der Kasko-versicherung, wenn das Fahrzeug
entsprechend versichert ist oder bei Stammkunden, mit denen eine
entsprechende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde durch seine auf dem
Auftragsformular abgegebene Unterschrift auch zur Zahlung aller
anfallenden vor-, und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten;
auch der Kosten von allen damit betrauten Sub-Unternehmen.
Alle am Fahrzeug von uns verarbeiteten Materialien bleiben bis zur
restlosen Bezahlung des vorgeschriebenen Entgelts unser Eigentum.
Leasing- und/oder Versicherungs-Direktverrechnung
Eine Direktverrechnung mit einer Kaskoversicherung und/oder
Leasinggesellschaft (wenn das Fahrzeug geleast ist) führen wir
für unsere Kunden gern durch.
Sollte es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug oder
kaskoversichertes Fahrzeug handeln, sind uns vom Kunden die zur
Direktverrechnung notwendigen Daten der Leasinggesellschaft bzw. der
Kaskoversicherung für die Verrechnung bekannt zu geben.
Dass wir unsere Leistungen von einer Kaskoversicherungen und/oder
Leasinggesellschaft ersetzt bekommen, ist an die Freigabe durch die
Kaskoversicherung und/oder Leasinggesellschaft gebunden.
Der Sachverhalt, dass ein Fahrzeug geleast und/oder kaskoversichert
ist, enthebt den Kunden, als Auftraggeber nicht seiner
Zahlungsverpflichtungen, so lange die Leasinggesellschaft und /oder
Versicherung unsere Leistung/en nicht gänzlich beglichen hat und
die vollständige Bezahlung nicht auf unserem Konto eingegangen
ist.
Die Auftragsannahme erfolgt in jedem Fall auf Basis dessen, dass es zu
einem Vertragsschluss zwischen dem Kunden = Auftraggeber, der uns den
Auftrag erteilt und uns kommt, unabhängig von der Existenz eines
Versicherungsschutzes oder davon, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug
ist.
Aus den, von uns in Jahren gemachten Direktverrechnungserfahrungen mit
Leasinggesellschaften und Kaskoversicherungen sei erwähnt, dass
auch im Fall, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und /oder
eine Kaskoversicherung existiert, aufgrund der, für uns nicht
einsehbaren Vielfalt der Vertragskonditionen die Möglichkeit
besteht, dass eine Leasinggesellschaft und/oder die Versicherung des
Kunden letztlich nur teilweise oder gar nicht leistet und der Kunde
daher schlussendlich doch noch selbst für die komplette oder
restliche Begleichung aufkommen muss.
Direktverrechnungen von Haftpflichtschäden werden von
uns prinzipiell nicht durchgeführt.
Der Kunde hat in einem solchen Fall die Reparaturkosten selbst zu
tragen und sich um die Refundierung durch die gegnerische Versicherung
selbst zu kümmern.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Betreibt der Kunde ein kaskoversichertes vorsteuerabzugsberechtigtes
Fahrzeug und ist daher nur "netto"-kaskoversichert, hat er die von uns
mitverrechnete Umsatzsteuer selbst abzudecken. Er bekommt zu diesem
Zweck eine Rechnungskopie, für seine Buchhaltung. Der Kunde ist
angehalten, uns die Vorsteuerabzugberechtigung bereits bei der
Beauftragung bekannt zu geben, damit wir die Verrechung entsprechend
vornehmen können.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der von uns erbrachten Leistungen
bleiben alle am Kunden-fahrzeug von uns verbauten Materialien unser
unbeschränktes Eigentum. Auch wenn Weiterlieferung an Dritte
erfolgt.
Garantien im WSST-Bereich
Mit der Übergabe des Fahrzeugs, an dem eine neue, einwandfreie
Scheibe im Rahmen eines WSST eingesetzt wurde an den Kunden erlischt
das von uns getragene Bruchrisiko für das erneuerte Fahrzeugglas.
Wir gewähren jedoch eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf die
ordnungsgemäße Durchführung des WSST, inklusive
Dichtigkeit der eingesetzten Scheibe.
Diese Garantie entfällt nur für den Fall, dass der Kunde
einen WSST unter Bedingungen wünscht, unter denen für eine
einwandfreie Verklebung nicht garantiert werden kann. Zum Beispiel wenn
der WSST im Freien, bei zu geringer Temperatur, bei zu hoher
Feuchtigkeit oder sonstigen nicht erfüllten technischen
Voraussetzung für ein einwandfreies Arbeiten vorgenommen werden
muss. Oder wenn sich beim Ausbau der alten Scheibe herausstellt, dass
die Karosserie an Stellen Verrostungen in einem oder mehreren Bereichen
aufweist, auf welchen die neue Scheibe eingeklebt werden muss und wo
diese/r Bereich/e nicht saniert werden, bevor die neue Scheibe
eingebaut wird.
Alle durch den Bruch der alten Scheibe entstandenen Glassplitter (vor
allem bei der Zerstörung von Seiten- und Heckverglasungen ins
Innere des Fahrzeugs gelangenden
Einscheibensicherheits-glasbrösel) werden nach besten Kräften
und umfassenden Kenntnissen der Materie von uns aus dem Fahrzeug
entfernt. Nicht gehaftet wir für Beschädigungen, die durch
nicht aufgefundene Glassplitter im Inneren des Fahrzeugs oder am
Fahrzeug entstehen.
Für vom Kunden zur Verarbeitung durch uns beigestellte Materialien
haften wir nicht.
Sollte eine vom Kunden beigestellte Scheibe beim Einbau durch uns zu
Bruch gehen, entfällt hierfür jede Haftung unsererseits.
Allfällige Reklamationen haben unverzüglich nach Feststellung
eines Mangels zu erfolgen, um uns ein etwaiges Nachbessern zu
ermöglichen. Reklamationen, die später als 4 Wochen nach
Eintreten des Garantiefalles eingebracht werden, werden nicht mehr
anerkannt.
Garantien im STSR-Bereich
Der Kunde hat das Recht, die Abnahme einer von uns durchgeführten
STSR, gleich nach Fertig-stellung dieser zu verweigern, wenn das
optische Ergebnis nicht einwandfrei ist. Sprich, deutlich unter den,
unter normalen Umständen anwendbaren Erwartungen liegt. Die STSR
wird in diesem Fall nicht verrechnet und braucht daher auch nicht
bezahlt zu werden.
Der Kunde hat weiters das Recht, wenn er mit dem Ergebnis der, von uns
durchgeführten STSR vorerst zufrieden war, innerhalb von 4 Wochen
nach erfolgter STSR aber darauf kommt, dass ihm die von uns
durchgeführte STSR doch nicht ausreichend zusagt und er parallel
dazu nachweislich eine neue Scheibe einbauen lässt (muss nicht bei
uns erfolgen) auf einen vollständigen Refund des
Reparaturentgelts. Er erhält in diesem Fall eine Gutschrift
und die abzugsfreie Rückzahlung des Reparaturentgelts.
Weiters wird das vom Kunden, für eine, von uns durchgeführte
STSR entrichtete Entgelt zeitlich unbefristet, unter Ausstellung einer
Gutschrift, abzugsfrei an den Kunden retourniert, wenn die
Betriebsgenehmigung für das KFZ bei der jährlichen §57a
("Pickerl-") Überprüfung, wegen Inakzeptabilität der von
uns durchgeführten STSR (bedingt z.B. durch Verfärbungen,
Aufgehungen, Ausbröselns der Oberflächenversiegelung) nicht
verlängert wird.
So es sich bei dem Mangel um einen solchen handelt, der ausbesserbar
ist (z.B. durch die bloße Erneuerung der
Oberflächenversiegelung), ist uns die kostenlose Nachbesserung zu
ermöglichen.
Sollte die Verrechnung der STSR über eine Versicherung erfolgt
sein, wird im Garantiefalle die Rückzahlung an die Versicherung
geleistet.
Allgemeines
Von uns wird davon ausgegangen, dass der uns Beauftragende entweder der
Fahrzeug-Eigentümer selbst ist, oder im Namen des
Eigentümers, bzw. Besitzers, Halters, Nutzers, etc. auftritt. Und
damit entweder selbst der Verantwortliche ist oder den Verantwortlichen
vertritt.
Sollte(n) (ein) einzelne(r) Teil(e) dieser allg.
Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die
Gültigkeit der restlichen Teile davon nicht berührt. Vielmehr
ist/sind die ungültige/n Bedingung/en durch (eine) gültige zu
ersetzten.
Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist Wien
Copyright: GF Roger Koop Version vom Oktober 2006